Verbotener vs. Restricted Content
Natürlich sind nicht nur der Text und die falsche Verwendung der Markenzeichen ein Ablehnungsgrund für Facebook, um die Anzeige nicht zu schalten. Es gibt auch verbotenen Content bzw. "Restricted Content", mit dem auf Facebook nicht bzw. eingeschränkt geworben werden darf.
Zu den verbotenen Contents zählen unter anderem illegale Produkte und Dienstleistungen, die weder dargestellt werden, noch hervorgehoben oder unterstützt werden dürfen. Beim Content ist hier auch immer auf die ausgewählte Altersgruppe zu achten, sollte sich diese an Minderjährige richten, darf dieser weder unzulässigen Druck ausüben, irreführend sein, oder diese Altersgruppe ausnutzen.
Facebook duldet keinerlei Diskriminierung, weder bei normalen Posts und schon gar nicht bei Werbeanzeigen. So heißt es bei Facebook „Werbeanzeigen dürfen nicht diskriminieren oder zur Diskriminierung von Personen aufgrund persönlicher Eigenschaften wie Rasse, Ethnizität, Hautfarbe, nationale Herkunft, Religion, Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität, Familienstatus, Behinderung, Gesundheitszustand oder genetische Erkrankung ermuntern.“ . Dies ist zum Großteil allerdings durch Österreichische Gesetzte ebenso abgedeckt und unzulässig bzw. strafbar.
Bei Tabakwaren handelt es sich ebenso um verbotenen Content, so ist nicht nur das Bewerben von Tabakprodukten verboten, sondern auch von Tabakutensilien. So sind nicht nur Zigaretten, Zigarren, Kautabak und Tabakpfeifen davon betroffen, sondern auch Wasserpfeifen oder Wasserpfeifen-Lounges, Zigarettenpapier, Geräte zur Verdampfung von Tabak oder elektronische Zigaretten. Anti-Raucher-Kampagnen und E-Books, Beratung bei Nikotinsucht und Rehaprogramme oder – einrichtungen für Raucher sind davon jedoch ausgeschlossen, also erlaubt.
Genauso wie mit dem Tabak verhält es sich auch mit Drogen, der Verkauf noch die Nutzung von illegalen Drogen, Freizeitdrogen oder verschreibungspflichtigen Medikamenten darf beworben werden. Anders jedoch bei Drogenentzugsprogramme und Selbsthilfegruppen. Erwähneswert ist auch, dass sich dieser verbotene Content auf den Beitragstext sowie auf das Werbeanzeigenbild bzw. Video bezieht.
Zu den verbotenen Contents zählen weiters: Unsichere Nahrungsergänzungsmittel (z.B.: anabole Steroide), Waffen, Munition und Sprengstoffe, oder Produkte und Dienstleistungen für Erwachsene, hierbei gibt es aber eine Ausnahme: nämlich Produkte zur Familienplanung und Verhütungsmittel, solange diese nicht den sexuellen Genuss, oder die Verbesserung der sexuellen Leistungsfähigkeit bewerben. Somit wäre dieser Text als Werbeanzeigentext für Facebook zulässig:
„Safer Sex mit unseren Markenkondomen.“ Dieser Text entspricht den Richtlinien, sofern er sich an Personen ab 18 Jahren richtet.
Dieser jedoch nicht:
„Kondome für mehr Genuss.“
Wie bereits erwähnt muss der Content immer auf die Altergruppe abgestimmt werden, nicht jugendfreie Inhalte sind jedoch gar nicht zulässig, auch nicht für eine Altergruppe über 18. Dazu zählen Nacktheit oder die Darstellung von Personen in expliziten bzw. zweideutugen Positionen oder Handlungen, die übermäßig anzüglich oder sexuell provokant sind. Somit ist Nacktheit oder implizierte Nacktheit, auch zu künstlerischen oder pädagogischen Zwecken nicht zulässig. Davon haben viele sicher schon in den Medien gehört.
Natürlich möchte Facebook auch nicht, dass Werbeanzeigen gegen die Rechte Dritter verstoßen, oder diese verletzt, einschließlich Urheber-, Marken-, Datenschutz-, Öffentlichkeits- oder anderer Persönlichkeits- sowie Eigentumsrechte. Das heisst auch betrügerischer, falscher oder irreführender Content in Werbeanzeigen darf nicht enthalten sein, darunter auch täuschende Behauptungen, betrügerische Angebote oder Geschäftspraktiken.